Ein Bild lässt sich nicht kaufen; das Urheberrecht daran ist nach § 29 Abs. 1 UrhG nicht übertragbar. Was Sie erwerben, ist ein Nutzungsrecht (§ 31 UrhG), gestaffelt nach Art, Umfang, Dauer und Gebiet: genau die vier Größen, die Sie hier einstellen.
Der Wert aktualisiert sich sofort; die Erläuterungen dazu stehen unter dem Rechner.
Was hinter dem Betrag steht und wie er einzuordnen ist. Jeder Punkt lässt sich einzeln aufklappen.
Diese Werte sind nicht frei gesetzt. Das Modell steht auf drei Säulen. Jede lässt sich einzeln aufklappen.
Fotografien sind Lichtbildwerke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG; die Verwertungsrechte (§§ 15 ff. UrhG) liegen beim Urheber. Weil das Urheberrecht selbst nach § 29 Abs. 1 UrhG nicht übertragbar ist, kann überhaupt nur ein Nutzungsrecht eingeräumt werden. § 31 UrhG sieht dafür ausdrücklich die Abstufung nach Nutzungsart, räumlichem Geltungsbereich, zeitlicher Begrenzung und Ausschließlichkeit vor. Genau diese Achsen finden Sie im Rechner wieder.
Wichtig für beide Seiten ist die Zweckübertragungsregel des § 31 Abs. 5 UrhG: Wird der Umfang nicht ausdrücklich bezeichnet, gilt im Zweifel nur das als eingeräumt, was der Vertragszweck zwingend erfordert. Alles Ungeregelte bleibt beim Urheber. Eine saubere Lizenz ist deshalb kein Formalismus, sondern Ihre Rechtssicherheit: Sie stellt fest, was Sie tatsächlich dürfen. § 32 UrhG gibt dem Urheber im Gegenzug einen gesetzlichen Anspruch auf eine angemessene Vergütung.
Die belastbarste Referenz ist der Vergütungstarifvertrag Design (VTV) zwischen der AGD (Allianz deutscher Designer) und der SDSt (Selbstständige Design-Studios), der das Fachgebiet Fotodesign ausdrücklich einschließt. Anders als eine Honorarübersicht ist er ein echter Tarifvertrag, im Tarifregister des Bundes und der Länder geführt; das OLG Hamm hat ihn mit Urteil vom 26.11.2002 als übliche Vergütung für Designleistungen bestätigt.
Er rechnet zweistufig: Produktionsvergütung plus Nutzungsvergütung, wobei die Nutzungsvergütung als Produktionsleistung mal Nutzungsfaktor gebildet wird. Die Achsen sind dieselben wie hier im Rechner: Nutzungsart, Nutzungsgebiet, Nutzungsdauer und Nutzungsumfang. Der Gesamtnutzungsfaktor reicht von 0,5 bei minimaler bis 6,0 bei maximaler Nutzung. Genau diese Rechnung führt das Ergebnis oben als Vergleichswert mit, damit Sie sehen, wie sich der hier berechnete Preis dazu verhält.
Daneben stehen die „Bildhonorare“ der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) im BVPA, jährlich auf Basis einer Marktbefragung herausgegeben. Sie sind seit einer Beanstandung durch das Bundeskartellamt ausdrücklich keine Preisliste, sondern eine Übersicht marktüblicher Vergütungen, von der nach oben wie nach unten abgewichen werden kann. Ihre Stärke liegt deshalb weniger in der Preisfindung als vor Gericht; dazu die dritte Säule. Weitere Orientierung geben die Empfehlungen des BFF, des DJV und die Tarife der VG Bild-Kunst.
An einer Stelle rechnet dieses Modell bewusst günstiger als die MFM: Dort wird jedes Bild und jedes Medium einzeln lizenziert und aufaddiert. Hier gilt die Lizenz pauschal und shootweit, also für alle Motive eines Termins, unabhängig von der Bildzahl.
Wird ein Bild ohne Lizenz genutzt, bemessen Gerichte den Schadensersatz nach der Lizenzanalogie (§ 97 Abs. 2 UrhG): Es wird geschätzt, was vernünftige Vertragsparteien vereinbart hätten (§ 287 ZPO). Für professionelle Fotografie ziehen der BGH und zahlreiche Oberlandesgerichte die MFM-Tabellen dabei regelmäßig als taugliche Schätzungsgrundlage heran; für private Schnappschüsse hat der BGH ihre Anwendung ausdrücklich abgelehnt (vgl. BGH, Urt. v. 13.09.2018, Az. I ZR 187/17). Die Werte hier sind also nicht nur Marktpraxis, sondern derselbe Maßstab, den ein Gericht im Streitfall anlegen würde.
Diese Lizenz betrifft ausschließlich das Verhältnis Fotograf ↔ Auftraggeber. Das Recht am eigenen Bild der abgebildeten Personen (§§ 22 ff. KUG, Model Release) ist eine eigene Ebene und muss separat eingeholt werden. Ebenfalls nicht erfasst sind Marken-, Design- und Hausrechte an abgebildeten Objekten.
Der Rechner liefert einen unverbindlichen Orientierungswert und ersetzt weder ein Angebot noch eine Rechtsberatung. Für die rechtssichere Vertragsgestaltung ist im Zweifel eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht hinzuzuziehen.
Ein Fotoauftrag besteht aus drei Ebenen, die jeweils etwas völlig anderes bezahlen und deshalb auch getrennt ausgewiesen werden:
Produktion bezahlt die Zeit am Set: Fotograf, Assistenz, Scouting, Vorbereitung, Reise,
Equipment. Sie fällt einmalig an und ändert sich nicht, wie viel Sie hinterher mit den Bildern machen.
Retusche bezahlt Arbeitszeit am einzelnen Motiv. Sie fällt pro Bild an und wird auf Abruf
abgerechnet.
Das Nutzungsrecht bezahlt die Erlaubnis zur Verwertung. Es hängt nicht davon ab, wie lange
ein Shooting gedauert hat, sondern davon, wie weit, wie lange und wie ausschließlich Sie die Bilder
einsetzen.
Ein Entgegenkommen auf einer Ebene senkt nicht den Wert der anderen. Ein Rabatt auf den Tagessatz ist eine Geste; er macht die Reichweite einer Kampagne nicht kleiner.
Nicht in der Lizenz enthalten sind daher: Produktionshonorar, Assistenz, Scouting, Reise- und Nebenkosten, Retusche je Motiv sowie Sonderleistungen wie Location, Casting, Styling oder Composings. Diese Positionen erhalten Sie im Angebot einzeln aufgeschlüsselt.
Der Zusammenhang existiert, und er ist Branchenstandard: Der Vergütungstarifvertrag Design rechnet die Nutzungsvergütung als Produktionshonorar mal Nutzungsfaktor. Genau diese Rechnung führt der Rechner mit und stellt sie Ihrem Preis gegenüber: Links steht, was für diesen Nutzungsumfang branchenüblich wäre, rechts, was Sie hier zahlen.
Der Preis selbst ist eine Pauschale und hängt nicht am Produktionshonorar. Das ist Absicht. Ein fester Prozentsatz auf die Produktion würde an eine Größe koppeln, die mit dem tatsächlichen Nutzen nichts zu tun hat, und das geht in beide Richtungen schief. Zwei Beispiele:
Eine aufwendige Produktion für 12.000 Euro mit Location und Casting, deren Bilder anschließend im
Intranet und in Präsentationen laufen: Pauschale dreißig Prozent wären 3.600 Euro für eine rein interne
Nutzung. Über die Nutzungsachsen zahlen Sie hier deutlich weniger, weil intern eben intern
ist.
Umgekehrt ein Halbtag für 1.200 Euro, dessen Motiv zwei Jahre lang auf digitalen Werbeflächen und in
Anzeigen läuft: Dreißig Prozent wären 360 Euro für eine Kampagne, die einen ganzen Markt bespielt. Auf
dieser Grundlage käme kein tragfähiges Angebot zustande.
Für Sie hat die getrennte Rechnung drei praktische Vorteile. Die Produktion bleibt frei planbar: Ob ein Termin schlank oder aufwendig angelegt wird, entscheiden Sie nach Ihrem Bedarf; die Lizenz wandert nicht mit, und Einsparungen am Set bleiben Einsparungen. Beide Positionen sind einzeln verhandelbar: Sie sehen im Angebot, wofür Sie was bezahlen, und können den Nutzungsumfang gezielt zuschneiden, statt über eine Gesamtsumme zu verhandeln. Und die Verlängerung bleibt berechenbar: Der Satz für ein weiteres Nutzungsjahr steht bereits heute fest, ohne Rückgriff auf eine Produktionsrechnung von vor drei Jahren.
Der Tarif sagt, was üblich wäre. Die Pauschale sagt, was es hier kostet.
Beide Zahlen stehen im Ergebnis nebeneinander, samt Anteil. Der tarifliche Ansatz wird dabei nach genau denselben Achsen gebildet, die Sie oben einstellen: Nutzungsart, Medienumfang, Region, Laufzeit, Exklusivität und Nutzerkreis. Er wandert also mit, sobald Sie am Nutzungsumfang etwas ändern.
Mit einer bewussten Abweichung: Der Vergleich rechnet immer auf einen Standard-Shootingtag, nicht auf den tatsächlichen Umfang Ihrer Produktion. Der Tarifvertrag stammt aus dem Grafikdesign und koppelt die Nutzungsvergütung dort an die Entwurfsleistung. Auf die Fotografie übertragen führt das in die Irre: Aufwand entsteht hier häufig durch Logistik, also Reise, Location und Team, und nicht durch ein höheres Verwertungspotenzial. Ein aufwendiger Shootingtag fürs Intranet erzeugt keinen größeren Nutzen als ein kurzer. Bliebe der Vergleich an die Produktion gekoppelt, stünde bei identischer Nutzung einmal das Doppelte und einmal ein Sechstel, je nach Produktionsgröße, und wäre als Maßstab wertlos.
In aller Regel liegt der hier berechnete Preis deutlich darunter, meist bei etwa der Hälfte. Das hat einen sachlichen Grund: Der Tarifvertrag rechnet Nutzungen einzeln und addiert sie auf, hier gilt die Lizenz dagegen shootweit und pauschal für alle Motive eines Termins, ohne Zuschlag je Bild und je Medium. Der Abstand ist deshalb kein Rechenfehler, sondern der Preisvorteil dieser Kalkulation. Und er ist konstruktiv gesichert: Der Preis ist so gedeckelt, dass er den branchenüblichen Ansatz auch bei maximalem Nutzungsumfang nicht überschreitet; die Staffel flacht dort zugunsten des Kunden ab, statt ungebremst weiterzusteigen.
Ein Vorbehalt gehört dazu: Der Vergleichswert ist eine Größenordnung, keine Preisauskunft für Dritte. Was ein anderes Angebot kostet, hängt an dessen Kalkulation. Und Ihr Produktionshonorar taucht in diesem Rechner bewusst gar nicht auf: Produktion, Retusche und Nutzungsrecht sind drei getrennte Ebenen, und hier wird ausschließlich die dritte berechnet. Die beiden anderen stehen im Angebot, einzeln aufgeschlüsselt.
Der häufigste Irrtum bei Nutzungsrechten: Weil in Lizenztexten steht, die „Weitergabe an Dritte“ sei nicht umfasst, glauben viele Kundinnen und Kunden, sie dürften die Bilder nicht einmal ihrer eigenen Agentur schicken. Das ist ausdrücklich nicht gemeint.
Entscheidend ist nicht, wer die Datei in der Hand hält, sondern für wen die Nutzung erfolgt.
Solange die Nutzung Ihnen zuzurechnen ist, dürfen beliebig viele Dienstleister für Sie damit arbeiten. Sie handeln als Erfüllungsgehilfen; Lizenznehmer bleiben Sie. Gemeint ist mit dem Ausschluss allein die eigenständige Verwertung durch einen Dritten für dessen eigene Zwecke, juristisch also eine Unterlizenzierung, die ohne ausdrückliche Erlaubnis nicht zulässig ist.
Praktisch heißt das: Ihre Agentur darf die Bilder layouten, ausspielen, für Sie schalten und archivieren. Sie darf sie nur nicht in ihr eigenes Portfolio als Eigenleistung stellen oder an ihre anderen Kunden weiterreichen. Wenn ein Fall unklar ist, genügt eine kurze Rückfrage per Mail; das ist immer günstiger als die Alternative.
Sind bereits von der Lizenz gedeckt, und zwar ohne Aufpreis. Die Lizenz gilt shootweit für alle Motive eines Termins, unabhängig davon, wann Sie sie abrufen und wie viele es am Ende werden. Berechnet wird bei einer Nachbestellung nur die Retusche des jeweiligen Motivs zum vorab festgelegten Stückpreis. Ein zusätzlicher Shooting-Termin ist dagegen ein neuer Sachverhalt und begründet eine eigene Lizenz.
Mit Ablauf der Laufzeit endet das Nutzungsrecht automatisch; eine weitere Nutzung wäre ohne Verlängerung eine Rechtsverletzung. Verlängern können Sie jederzeit, und Sie zahlen dabei nur reine Zeit, ohne erneuten Erstjahr-Aufschlag: je weiteres Nutzungsjahr der halbe Jahreswert. Den konkreten Betrag für Ihre Auswahl zeigt der Rechner direkt im Ergebnis an.
Sie können jederzeit auf ein unbefristetes Nutzungsrecht umsteigen und zahlen dafür nur die Differenz zum Buyout-Wert, nicht den vollen Betrag noch einmal. Auch diese Differenz steht im Ergebnis.
Entsteht zwischen Ablauf und Verlängerung eine Lücke, wird ab dem Neustart berechnet und nicht rückwirkend überbrückt. Und der hier ausgewiesene Verlängerungssatz gilt für zwölf Monate nach Ablauf; danach zum dann gültigen Tarif.
Vorab der Punkt, der am häufigsten für Verwirrung sorgt: Mit einer Lizenz erwerben Sie Nutzungsrechte, nicht das Werk selbst. Ohne Exklusivitätsvereinbarung dürfen Aufnahmen aus einem Shooting deshalb grundsätzlich auch anderen lizenziert werden, selbst wenn Sie das Shooting bezahlt haben. Das klingt zunächst überraschend, ist urheberrechtlich aber der Normalfall.
Praktisch relevant ist das jedoch nur bei allgemeinen Motiven: Stadtansichten, Architektur, Symbol- und Stimmungsbilder, neutrale Business-Szenen. Bei allem, was Ihr Unternehmen zeigt, also Mitarbeiterporträts, Ihre Räume, Ihre Produkte, ist eine Weiterlizenzierung ohnehin ausgeschlossen, schon aus Persönlichkeits-, Haus- und Markenrecht. Für den überwiegenden Teil eines Corporate-Shootings ist die Frage der Exklusivität damit gegenstandslos.
Nicht-exklusiv: Aufnahmen aus diesem Shooting, einschließlich nicht gelieferter Varianten und Outtakes, können auch anderen lizenziert werden.
Branchenexklusiv: Aufnahmen aus diesem Shooting, einschließlich nicht gelieferter Varianten und Outtakes, werden für die Dauer Ihrer Lizenz nicht an Unternehmen Ihrer Branche lizenziert. Wer im Einzelfall als Wettbewerber gilt, wird sachlich und räumlich im Angebot festgehalten, etwa als Branche und Markt oder als konkrete Unternehmensliste.
Vollexklusiv: Aufnahmen aus diesem Shooting werden in dieser Zeit an niemanden weiterlizenziert.
Die Exklusivität bezieht sich immer auf dieses Shooting. Aufnahmen aus anderen Produktionen sind nicht erfasst, auch wenn sie motivisch ähnlich sind. Ein weiteres Hamburg-Panorama aus dem Archiv bleibt also frei verwertbar. Wenn Ihnen daran liegt, ist eine darüber hinausgehende Motivsperre auf Anfrage möglich; sie wird dann als eigener Punkt vereinbart, weil sie das Archiv über das einzelne Shooting hinaus bindet.
Unabhängig von der gewählten Stufe bleibt das Recht zur Eigenwerbung beim Fotografen: Portfolio, Website, Social Media, Referenzlisten und Wettbewerbe. Das ist keine Lizenz an Dritte, sondern der Nachweis der eigenen Arbeit und in der Fotografie schlicht die Existenzgrundlage. Sollte ein Motiv aus Compliance- oder Vertraulichkeitsgründen nicht gezeigt werden dürfen, wird das vorab schriftlich festgehalten.
Viele Konzerne und Agenturen arbeiten mit einem Total Buyout: der umfassenden Einräumung aller Nutzungsrechte, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkt, gegen eine einmalige Vergütung. Das ist hier ausdrücklich vorgesehen und über die Laufzeit „Unbefristet“ sowie die Schnellwahl „Buyout / Konzern“ direkt kalkulierbar. Wenn Ihr Einkauf mit eigenen Rahmenverträgen arbeitet, lässt sich der Wert aus dem Rechner unmittelbar als Usage-Position darin einsetzen.
Ein Buyout ist nach der Rechtsprechung des BGH wirksam, wenn er individuell ausgehandelt wurde (vgl. BGH, Az. I ZR 35/13). Einseitig vorgegebene Klauseln unterliegen dagegen als Allgemeine Geschäftsbedingungen der Inhaltskontrolle und können im Ernstfall unwirksam sein. Ein kurz protokollierter Abstimmungsschritt zum Nutzungsumfang ist deshalb kein Formalismus, sondern das, was Ihnen die Rechte dauerhaft sichert.
Bei sehr langen Laufzeiten lohnt zudem ein Blick auf zwei gesetzliche Regelungen, die unabhängig von der Vereinbarung gelten: § 40a UrhG (ausschließliche Rechte gegen Pauschalhonorar, Weiterverwertung nach zehn Jahren; die ersten betroffenen Lizenzierungen laufen ab 2027 aus) und § 32a UrhG zur Nachvergütung bei einem auffälligen Missverhältnis. Beides lässt sich bei der Vertragsgestaltung von vornherein berücksichtigen und ist dann kein Thema mehr.
„Unbefristet weltweit für alle Medien“ ist die teuerste aller Varianten, und häufig wird nur ein Teil davon gebraucht. Wenn Sie das Budget gezielt einsetzen wollen, sind das die wirksamsten Stellschrauben: eine feste Laufzeit von fünf oder zehn Jahren statt einer unbefristeten Einräumung, der Ausschluss einzelner Medien wie Großfläche oder Bewegtbild, eine klare Abgrenzung, welche Gesellschaften der Gruppe eingeschlossen sind, sowie ein Rahmenvertrag mit vereinbartem Jahresvolumen für wiederkehrende Produktionen. Jede dieser Grenzen lässt sich oben im Rechner durchspielen und wird im Angebot benannt.